Energieeinsparverordnung 2009 (EnEV 2009)
Am 30.04.2009 wurde die EnEV 2009 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Verkündung schafft die nötige Rechtsgrundlage für die Novellierung der Energieeinsparverordnung 2007. So kann die Energieeinsparverordnung 2009, voraussichtlich wie geplant, zum 01. Oktober 2009 in Kraft treten. Damit gilt: Wer als Bauherr oder Eigentümer im Baubestand ab dem 01.10.2009 einen Bauantrag einreicht, eine Bauanzeige erstattet oder bei nicht genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen mit dem Bau beginnt, muss die gegenüber der Energieeinsparverordnung 2007 (EnEV 2007) verschärfte Energieeinsparverordnung 2009 (EnEV 2009) beachten.
Ziel der novellierten Energieeinsparverordnung (EnEV) ist es, den Energiebedarf für Heizung und Warmwasser im Gebäudebereich um etwa 30 Prozent zu senken. In einem weiteren Schritt sollen laut Integriertem Energie- und Klimaprogramm (IEKP) ab 2012 die energetischen Anforderungen an Neubauten nochmals um bis zu 30 Prozent erhöht werden.
Welche wichtigen Änderungen bringt die Energieeinsparverordnung 2009?
• Neubauten: Die Obergrenze für den zulässigen Jahres-Primärenergiebedarf wird um durchschnittlich 30 Prozent gesenkt.
• Neubauten: Die energetischen Anforderungen an die Wärmedämmung der Gebäudehülle werden um durchschnittlich 15 Prozent erhöht, das heißt, die Wärmedämmung der Gebäudehülle muss durchschnittlich 15 Prozent mehr leisten als bisher.
• Altbau-Modernisierung: Bei der Modernisierung von Altbauten mit größeren baulichen Änderungen an der Gebäudehülle werden die Bauteilanforderungen um durchschnittlich 30 Prozent verschärft (z.B. Erneuerung der Fassade, der Fenster, des Dachs).
• Alternativ kann der Bauherr sich dafür entscheiden, auf das 1,4fache Neubau-Niveau zu sanieren. Dies betrifft die Anforderungen an den Jahres-Primärenergiebedarf und an die Wärmedämmung der Gebäudehülle.
• Die Anforderungen an die Dämmung oberster nicht begehbarer Geschossdecken (Dachböden) werden verschärft. Oberste begehbare Geschossdecken müssen bis Ende 2011 eine Wärmedämmung erhalten. In beiden Fällen genügt aber auh eine Dämmung des Daches.
• Für Klimaanlagen, die die Feuchtigkeit der Raumluft verändern sollen, wird eine Pflicht zum Nachrüsten von Einrichtungen zur automatischen Regelung der Be- und Entfeuchtung vorgesehen.
• Nachtstromspeicherheizungen, die älter als 30 Jahre alt sind, sollen in größeren Gebäuden außer Betrieb genommen werden und durch effizientere Heizungen ersetzt werden.
Dies betrifft Wohngebäude mit mindestens sechs Wohneinheiten und Nichtwohngebäude mit mehr als 500 Quadratmetern Nutzfläche. Die Pflicht zur Außerbetriebnahme soll stufenweise zum 1. Januar 2020 einsetzen. Es besteht keine Pflicht, wenn das Gebäude das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung 1995 erfüllt, der Austausch unwirtschaftlich wäre oder öffentlich-rechtliche Vorschriften den Einsatz von elektrischen Speicherheizsystemen vorschreiben (z. B. Festsetzungen in Bebauungsplänen).
• Maßnahmen zum Vollzug der Verordnung werden verstärkt: Bestimmte Prüfungen werden den Bezirksschornsteinfegermeister übertragen und Nachweise bei der Durchführung bestimmter Arbeiten im Gebäudebestand - so genannte Unternehmererklärungen - eingeführt. Außerdem werden einheitliche Bußgeldvorschriften eingeführt. Verstöße gegen bestimmte Neu- und Altbauanforderungen der EnEV und die Verwendung falscher Daten beim Energieausweis werden als Ordnungswidrigkeit geahndet.
Bis zum in Kraft treten der Energieeinsparverordnung 2009 (EnEV 2009) sind weiterhin die Bestimmungen der Energieeinsparverordnung 2007 (EnEV 2007) zu beachten und anzuwenden.
Quelle: Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
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