Die Vergleichswertrichtlinie (VW-RL) wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht:

Am Freitag, 11. April 2014 ist die Richtlinie zur Ermittlung des Vergleichswerts und des Bodenwerts (Vergleichswertrichtlinie - VW-RL) im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und damit in Kraft getreten.

Die Vergleichswertrichtlinie gibt Hinweise für die Ermittlung des Vergleichswerts und des Bodenwerts nach den §§ 15 und 16 der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) vom 19.05.2010. Ihre Anwendung soll die Ermittlung des Vergleichs- beziehungsweise Verkehrswerts von bebauten Grundstücken beziehungsweise des Bodenwerts bebauter und unbebauter Grundstücke nach einheitlichen und marktgerechten Grundsätzen sicherstellen.

Die Richtlinie wurde von einer Arbeitsgruppe aus Vertretern des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände und der für das Gutachterausschusswesen zuständigen Ministerien der Länder erarbeitet und wird allen in der Grundstückswertermittlung Tätigen zur Anwendung empfohlen.

Die amtliche Fassung der Richtlinie können Sie sich hier ansehen: Bundesanzeiger Vergleichswertrichtlinie

Das Vergleichswertverfahren ist das Regelverfahren für die Ermittlung des Bodenwerts und die Wertermittlung bebauter Grundstücke, wenn genügend Kaufpreise vergleichbarer Grundstücke vorliegen. Gerade darin liegt die Krux des Verfahrens, weil nämlich häufig nicht genug geeignete Vergleichspreise vorliegen, insbesondere bei individuellen Immobilien (z.B. Einfamilienhäusern) ist das Verfahren i.d.R. nicht anwendbar.

Angewendet wird das Verfahren i.d.R. bei der Ermittlung des Bodenwertes für unbebaute Grundstücke sofern genügend Verkaufsfälle vorliegen.

Um die Anwendung des Vergleichswertverfahrens modellkonform zu ermöglichen, sind vor allem die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte gefordert, aus den Kaufpreissammlungen neue Umrechnungskoeffizienten, Indexreihen und Vergleichsfaktoren abzuleiten. Für die Ermittlung des Verkehrswerts (Marktwerts) sind ergänzend die Verfahrensgrundsätze der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) heranzuziehen, wobei sämtliche Verfahren (Sachwertverfahren, Ertragswertverfahren) gleichrangig sind.

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